Versicherungsvertragsrecht

Unsere Kanzlei berät Mandanten nunmehr seit Jahrzehnten im Bereich des privaten Versicherungsvertragsrecht. Einzelne Versicherungsgesellschaften werden durch uns vertreten, um unberechtigte Leistungsansprüche von Versicherungsnehmern abzuwehren. Im Regelfall tritt unsere Kanzlei aber für Versicherungsnehmer auf, die Ansprüche gegen ihre Versicherer geltend machen.

Hintergrund der Auseinandersetzungen der Parteien in der Regel unterschiedliche Auslegungen der den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine kompetente Fallbearbeitung ist hier heute nur noch möglich, wenn die einschlägige Rechtsprechung zur streitgegenständlichen Versicherungsklausel gesichtet und die Vereinbarkeit der Versicherungsklausel mit dem AGB-Gesetz geprüft wird. Hier vorhandene Rechtsprechungssammlungen, Groß-Kommentare und die unverzichtbare langjährige Erfahrung gewährleisten die notwendige umfassende Beratung.

Versicherungsfälle sind für den Versicherungsnehmer oft von erheblicher Bedeutung. So ergeben sich bei Lebensversicherungsverträgen mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oft Streitigkeiten mit dem Versicherer, wenn bei Berufsunfähigkeit wegen Krankheit des Versicherungsnehmer die Zahlung der vereinbarten monatlichen Rente beansprucht wird. Kann der Versicherer hier Dauerzahlungen mit dem Hinweis verweigern, daß der Versicherungsnehmer zwar nicht in seinem eigenen Beruf aufgrund der eingetretenen Krankheit, aber in einem Vergleichsberuf arbeiten kann? Nicht selten erlebt ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages, daß der Versicherer sich nach Anspruchsgeltendmachung auf angeblich fehlerhafte Gesundheitsangaben bei Antragstellung beruft.

Wann kann der Versicherer in einem solchen Fall wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten? Unter welchen Umständen sind unzureichende Gesundheitsangaben bei Antragstellung unerheblich? Sollte ein Rücktritt des Versicherers wirksam sein, hätte ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Übernahme der ­ im Einzelfall ­ sehr erheblichen Krankheitsbehandlungskosten.

Bei privaten Unfallversicherungsverträgen besteht oft Streit, welche Unglückssituationen als Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu werten sind. Auch und gerade die Frage möglicher Vorschädigungen beim VN und deren Auswirkungen auf Vertragsleistungen führt nach Erfahrung der Kanzlei zu Auseinandersetzungen mit den Versicherungsgesellschaften.

Neben den o.g. Schwerpunkten werden auch Fälle im Bereich der privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie der Reise- und Rechtsschutzversicherung bearbeitet.

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