Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Portugiesisches / Brasilianisches Recht
Architektenrecht
Unsere Kanzlei betreut seit Jahren Architekten bzw. Architektengemeinschaften bei ihren Rechtsfragen. Ein Schwerpunkt der hiesigen Tätigkeit ist die Durchsetzung offener Architekten-Honorarforderungen. Leistung will bezahlt sein. Bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche sehen sich Architekten aber oft ungeahnten Problemen gegenüber. Gilt ihre Honorar-Schlußrechnung als prüfbar im Sinne der Rechtsprechung? Wie sichert man im Vorfeld Architektenhonorarforderungen ab?
Hier erfolgt unsere Beratung insbesondere auf der Grundlage der §§ 648, 648 a BGB. Zur Absicherung der von ihm zu erbringenden Vorleistungen sollte ein Architekt von seinen Vertragspartnern verlangen, daß ihm zur Sicherung seiner Honorarforderungen eine Bankbürgschaft gestellt. Auch die Einräumung einer Sicherungshypothek kommt unter den Voraussetzungen von § 648 BGB in Betracht. Notfalls ist zu überlegen, ob gegen die Vertragspartner im Wege einer einstweiligen Verfügung (Sicherung des Honoraranspruches auf Bestellung der Hypothek durch Vormerkung) vorgegangen wird.
Schließlich ist unsere Kanzlei auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen auf seiten der Architekten tätig. Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Architekt für Baukostenüberschreitungen in Anspruch genommen werden. Derartige Ansprüche können für Architekten von existentieller Bedeutung sein, da die Haftpflichtversicherungsverträge der Architekten bei Baukostenüberschreitungen in der Regel einen Ausschlußgrund vorsieht, so daß der Haftpflichtversicherer nicht zugunsten des Architekten eingreift.
Die praktischen Erfahrungen unserer Kanzlei im Architektenbereich gewährleisten eine kompente Beratung.